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17. September 2021 | Causa Kentenich | 

Berliner Gericht urteilt auf Basis der Wissenschaftsfreiheit - Einseitige und irrationale Interpretationen sind zulässig


Pater Josef Kentenich (Foto: Neuenhofer)

Pater Josef Kentenich (Foto: Neuenhofer)

Hbre. Im März dieses Jahres wurde die Schönstattbewegung informiert, dass die Schönstätter Marienschwestern rechtliche Schritte im Blick auf das Buch von Alexandra von Teuffenbach „Vater darf das“ eingeleitet haben. Das Landgericht Berlin wies nach einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 einen Antrag der Schönstätter Marienschwestern auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verschiedener Äußerungen in der Publikation mit dem Hinweis zurück, dass Wissenschaftsfreiheit weit auszulegen sei und sogar einseitige Deutungen von Quellen und irrationale Rückschlüsse umfasse. Mit dem nachfolgenden Schreiben informiert die Gemeinschaft über die Entscheidung des Gerichtes:

Säkularinstitut der Schönstätter Marienschwestern

 

Information für die Schönstattbewegung
über den Stand der juristischen Auseinandersetzung

betreffend Aussagen in der Publikation
Vater darf das!“ (ISBN 978-3-95948-494-7)

 

Am Donnerstag, 16. September 2021, fand vor dem Landgericht Berlin die mündliche Verhandlung über unseren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dr. Alexandra von Teuffenbach und den Verlag Traugott Bautz statt. Streitgegenstand sind Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, die in dem Buch „Vater darf das“ gegen Pater Josef Kentenich erhoben werden.

Dabei ist unser Anliegen, die inhaltliche Auseinandersetzung mit unserem Gründer, Pater Josef Kentenich, möglichst objektiv zu gestalten. Wir verstehen es in diesem Sinn als unsere Aufgabe, auf eine wissenschaftliche Diskussion hinzuwirken, die von sachlich fundierten und wissenschaftlich sicheren Argumenten bestimmt wird.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun abgelehnt. Eine Begründung für diese Entscheidung liegt noch nicht vor. Diese wird vom Gericht erst zu einem späten Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden.

In der mündlichen Verhandlung führte das Gericht aus, dass die betreffenden Ausführungen und Behauptungen in dem Buch von der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gedeckt seien. Nach Ansicht des Gerichtes sei das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit weit auszulegen und umfasse sogar einseitige Deutungen von Quellen und irrationale Rückschlüsse.

Eine inhaltliche Bewertung, ob die erhobenen Vorwürfe wahr sind, nahm das Gericht nicht vor.

Wir weisen weiterhin die Deutung der Quellentexte durch die Autorin entschieden als falsch zurück. Die Quellenauswahl ist einseitig und die Wahrheit der Anschuldigungen ist nach wie vor nicht erwiesen.

Weitere juristische Schritte behalten wir uns vor.

Ganz unabhängig von der juristischen Auseinandersetzung werden wir Schönstätter Marienschwestern den weiteren Forschungsweg aktiv mitgehen und unterstützen.

Dr. Bernd Biberger   Sr. M. Aleja Slaughter

Generaldirektor          Generaloberin

 


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