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26. Juni 2018 | Deutschland | 

Schönstatt-Familienbewegung Deutschland lehnt Änderung oder Streichung des §219a StGB ab


Keine Änderung des §219a StGB! (Grafik: Brehm)

Keine Änderung des §219a StGB! (Grafik: Brehm)

Die Schönstatt-Familienbewegung wendet sich entschieden gegen eine Änderung des § 219 a StGB, die derzeit politisch diskutiert wird. Die aktuell verbotene Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, leiste einen direkten Beitrag zum Lebensschutz, weil Werbung den Entschluss zu einem Abbruch festigen oder gar hervorbringen könne und schütze Frauen vor Kommerzialisierung einer Notsituation. Auch die deutschen Bischöfe haben sich in einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 27. Juni 2018 zur „Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche“ gegen eine Aufhebung des Paragraphen 219a a StGB ausgesprochen und auch weitere vorgeschlagene Veränderungen abgelehnt. Weder aus der Perspektive der gesamten gesetzlichen Lösung zum Schwangerschaftsabbruch noch im Hinblick auf den von der Verfassung gebotene und deshalb vom Gesetzgeber besonders herausgestellten Schutz des ungeborenen Lebens erweise sich eine Änderung oder eine Streichung des § 219a StGB als eine überzeugende Lösung. Aus ethischer, juristischer und rechtspolitischer Perspektive sei die Beibehaltung des § 219a StGB deshalb wünschenswert und geboten.

Nachfolgend die Stellungname der Schönstatt-Familienbewegung Deutschland zur Diskussion um den §219a StGB im Wortlaut.

Stellungnahme der Schönstatt-Familienbewegung Deutschland zur Diskussion um den §219a StGB

Als Schönstatt-Familienbewegung wenden wir uns entschieden gegen eine Änderung des § 219 a StGB, die derzeit politisch diskutiert wird.

Ärzte sind die Fachkräfte, wenn es um Gesundheit und Erhalt des Lebens geht. Das ist ihre Kompetenz und entspricht ihrem ursprünglichen Ethos. Eine Schwangere ist nicht krank. Wenn eine schwangere Frau in Not ist, braucht sie konkrete Unterstützung. Sie braucht jemanden, der Erfahrung hat, wie das Leben mit einem Kind gelingen kann, welche Möglichkeiten sie hat, z.B. ihre Ausbildung mit Kind abzuschließen. Sie braucht Ermutigung in ihrer Lebenslage, um ihre Situation meistern zu können. Wir meinen, dass für diese Art der Aufklärung und der konkreten Hilfe verstärkter institutioneller Einsatz angemessen wäre.

Eine Aufweichung oder Abschaffung des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche führt dagegen zu einer Kommerzialisierung der Tötung ungeborener Kinder. Sie würde nicht den ratsuchenden schwangeren Frauen dienen, sondern allenfalls dem wirtschaftlichen Interesse von Ärzten, die Abtreibungen vornehmen. Zweck von Werbung ist es, dass das beworbene Produkt gekauft beziehungsweise die beworbene Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Dass Schwangere, die oft alleine und in sehr schwierigen finanziellen Lagen stecken, offen für dieses Angebot sind, ist nachvollziehbar und gefährlich. Eine Abtreibung ist meist auch ein traumatisches Erlebnis, welches die betroffenen Frauen ihr Leben lang begleitet.

Unserer Meinung nach gilt das „Ja“ zum Leben kompromisslos. Dem Schutz des schwächsten Gliedes unserer Gesellschaft muss Rechnung getragen werden. Deshalb ist der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 zu Recht ein Straftatbestand.

Die Beratung nach dem Schwangerenkonfliktgesetz soll "dem Schutz des ungeborenen Lebens" (§ 219 Abs. 1 S.1 StGB) dienen, sie soll Alternativen aufzeigen und ist eine verfassungsrechtliche und politische Bedingung der geltenden – liberalen – Fristenlösung. Einer solchen zwar nicht inhaltlich leitenden, wohl aber ergebnisoffenen Beratungspflicht würde es rechtlich und faktisch widersprechen, wenn gleichzeitig eine Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt wäre.

Indem § 219a die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet, leistet er also einen direkten Beitrag zum Lebensschutz (weil Werbung den Entschluss zu einem Abbruch festigen oder gar hervorbringen kann), schützt die Frauen vor einer Kommerzialisierung einer Notsituation und flankiert die dem Lebensschutz dienende Beratung nach §§ 218a Abs. 1 und 219 StGB.

Als Schönstatt-Familienbewegung sehen wir es als unsere Aufgabe an, uns für eine lebensbejahende Gesellschaft einzusetzen und werdende Mütter und Eltern zu stärken.

Vallendar-Schönstatt, den 12. Juni 2018

Manuela und Peter Miller, Schönstatt- Familienbewegung Deutschland
Maria und Dr. Ulrich Wolff, Institut der Schönstattfamilien
Diana und Dr. Lukas Schreiber, Schönstatt-Familienbund Deutschland

 

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