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8. Oktober 2018 | Deutschland | 

Staatsanwaltschaft Koblenz veröffentlicht Pressemitteilung zur Strafanzeige wegen Missbrauch gegen den in Schönstatt wohnenden ehemaligen Erzbischof Cox


Steinige Wege (Foto: pixabay)

Steinige Wege (Foto: pixabay)

Hbre. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Aufnahme von Ermittlungen gegen den ehemaligen Erzbischof von La Serena, Chile, P. Francisco José Cox, der zur Gemeinschaft der Schönstatt-Patres gehört, abgelehnt. Zur Anzeige war ein Vorfall aus dem Jahr 2004 gekommen, der durch eine im Ausland lebende Person Ende 2017 gegenüber den Schönstatt-Patres offengelegt und nach kirchlicher Prüfung am 1. August 2018 zur Anzeige gebracht wurde.

Wie es in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 8. Oktober 2018 heißt, sei bei der Staatsanwaltschaft Koblenz am 01.08.2018 eine Strafanzeige der Schönstatt Patres in Vallendar eingegangen, in der dem heute 84 Jahre alten früheren chilenischen Erzbischof zur Last gelegt werde, „im Jahr 2004 in Vallendar an einem zur Tatzeit 17 Jahre alten bolivianischen Staatsangehörigen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.“ Der Geschädigte, der zwischenzeitlich US-Amerikaner geworden sei, habe damals an einem Studienprogramm der Schönstatt Patres teilgenommen. Im November 2017 habe er dem Missbrauchsbeauftragten der Schönstatt-Patres die Geschehnisse mitgeteilt. „Auf dessen Veranlassung wurde eine kirchliche Untersuchung in den USA durchgeführt, die sich wegen einer Namensänderung und eines Umzugs des Geschädigten bis Juli 2018 hinzog“, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Die Sachlage sei im Ergebnis durch den kirchlichen Untersuchungsführer als glaubwürdig erachtet worden, so dass es in der Folge zu der Anzeigeerstattung durch die Gemeinschaft der Schönstatt-Patres bei der Staatsanwaltschaft Koblenz kam.

Die Staatsanwaltschaft musste jedoch die Aufnahme von Ermittlungen ablehnen. Dazu heißt es in der Pressemitteilung: „Das geschilderte Verhalten des Angezeigten erfüllte zur Tatzeit 2004 keinen Straftatbestand. In der bis 2008 geltenden Fassung des § 182 StGB waren durch den Tatbestand des Missbrauchs von Jugendlichen nur Personen unter 16 Jahre geschützt. Der Geschädigte soll zur Tatzeit jedoch 17 Jahre alt gewesen sein. Hinweise darauf, dass der Geschädigte als Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB des angezeigten Bischofs anzusehen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Die Begegnungen des Bischofs mit dem Geschädigten erfolgten nach dessen Angaben nicht im Rahmen des Studienprogramms, an dem der Bischof offensichtlich nicht beteiligt war. Dessen ungeachtet wären Straftaten nach § 174 StGB bei der Anzeigeerstattung in Anwendung der wechselnden, seit den Vorkommnissen geltenden Verjährungsvorschriften bereits seit mehreren Jahren verjährt gewesen, so dass sich auch aus diesem Grund die Aufnahme von Ermittlungen verbot.“

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